Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
für die Vermietung von Campern, Anhängern, Fahrzeugen und sonstigen Mietgegenständen
Vermieter: Markus Kahle – Mobile Rent / VanTerra
Buchenstrasse 4
9422 Staad / SG
Schweiz
www.vanterra.ch
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Mietverhältnisse zwischen Markus Kahle – Mobile Rent / VanTerra (nachfolgend „Vermieter“) und der jeweils mietenden Person (nachfolgend „Mieter“).
Sie gelten insbesondere für die Vermietung von Wohnmobilen/Campern, Anhängern, Motorradanhängern, Powerstations, Campingausrüstung und sonstigen auf www.vanterra.ch angebotenen Mietgegenständen.
Der individuelle Mietvertrag, die Buchungsbestätigung, die Preisliste sowie das Übergabe- und Rückgabeprotokoll bilden zusammen mit diesen AGB die Grundlage des Mietverhältnisses. Individuelle schriftliche Vereinbarungen im Mietvertrag gehen diesen AGB vor.
Mit Abschluss bzw. Bestätigung einer Buchung erklärt der Mieter, diese AGB gelesen zu haben und zu akzeptieren.
2. Vermieter
Markus Kahle – Mobile Rent / VanTerra
Buchenstrasse 4
9422 Staad / SG
Schweiz
Webseite: www.vanterra.ch
Die vollständigen Kontaktdaten ergeben sich zusätzlich aus dem Mietvertrag bzw. der Buchungsbestätigung.
3. Buchung und Vertragsabschluss
Eine Buchungsanfrage stellt noch keinen Anspruch auf Überlassung des Mietobjekts dar. Der Mietvertrag kommt durch die Bestätigung des Vermieters bzw. durch die verbindliche Buchungsbestätigung zustande.
Der Vermieter kann eine Buchung ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine sichere und ordnungsgemässe Vermietung nicht erfüllt sind.
Eine Buchung kann von der vollständigen oder vereinbarten rechtzeitigen Zahlung des Mietpreises und der Kaution abhängig gemacht werden.
Der Mieter ist verpflichtet, bei der Buchung wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zu machen. Falsche oder unvollständige Angaben können zur Aufhebung der Buchung bzw. zur Verweigerung der Übergabe führen. Bereits entstandene Ansprüche des Vermieters bleiben vorbehalten.
4. Mietpreis und zusätzliche Kosten
Der verbindliche Mietpreis ergibt sich aus dem Mietvertrag, der Buchungsbestätigung oder der zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Preisliste.
Zusätzlich können, soweit vereinbart, insbesondere folgende Kosten anfallen:
- Kaution;
- Reinigung bzw. Sonderreinigung;
- Mehrkilometer;
- Treibstoff, Gas oder sonstige Betriebsstoffe;
- Maut, Vignetten, Tunnel-, Fähr- und Parkgebühren;
- Kosten wegen verspäteter Rückgabe;
- Kosten für fehlendes oder beschädigtes Zubehör;
- Kosten aus Schäden und Versicherungsfällen;
- vereinbarte Selbstbehalte;
- behördliche Gebühren, Bussen und Verfahrenskosten, soweit diese dem Mieter zuzurechnen sind.
Sofern der Vermieter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.
5. Kaution
Vor Übergabe des Mietobjekts ist die im Mietvertrag vereinbarte Kaution zu hinterlegen.
Die Kaution dient als Sicherheit für sämtliche berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Dazu gehören insbesondere Schäden, Selbstbehalte, fehlendes oder beschädigtes Inventar, übermässige Verschmutzung, verspätete Rückgabe, nicht vereinbarte Betriebsstoffkosten sowie nachträglich eintreffende Forderungen, die auf die Mietdauer zurückzuführen sind.
Wird das Mietobjekt ordnungsgemäss, vollständig und ohne verrechenbare Schäden oder sonstige offene Kosten zurückgegeben, wird die Kaution vollständig zurückerstattet.
Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich auf demselben Zahlungsweg, über den die Kaution bezahlt wurde. Sofern keine offenen oder noch zu erwartenden Forderungen bestehen, erfolgt die Rückzahlung spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Abschluss der Prüfung des Mietobjekts.
Der Vermieter ist berechtigt, berechtigte und nachweisbare Forderungen von der Kaution abzuziehen. Der Mieter erhält auf Verlangen eine nachvollziehbare Aufstellung der Abzüge.
Übersteigen die berechtigten Forderungen die Kaution, ist der Mieter verpflichtet, den verbleibenden Betrag nach Rechnungstellung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu bezahlen.
Sind bei Rückzahlung der Kaution noch Forderungen aus der Mietdauer zu erwarten, insbesondere behördliche Gebühren, Maut, Parkgebühren, Verkehrsübertretungen oder Versicherungs-/Schadenabrechnungen, darf ein angemessener Betrag bis zur Klärung zurückbehalten werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
6. Selbstbehalt bei Unfall und Schaden – CHF 1'000.–
Für jedes während der Mietdauer eintretende Unfall- oder Schadenereignis, das dem Mieter nach Gesetz, Mietvertrag, Versicherungsbedingungen oder aufgrund einer vertragswidrigen Nutzung zuzurechnen ist, gilt ein Selbstbehalt von CHF 1'000.– pro Schadenereignis, sofern im individuellen Mietvertrag nicht ausdrücklich ein höherer Selbstbehalt vereinbart ist.
Der Selbstbehalt beträgt auch dann CHF 1'000.–, wenn die Schadenabwicklung erst nach Ende der Mietdauer erfolgt oder die Versicherung den Schaden erst später abschliessend beurteilt.
Der Selbstbehalt kann nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Vorliegen der erforderlichen Schadenunterlagen nachträglich in Rechnung gestellt werden. Der Mieter verpflichtet sich, einen berechtigten Selbstbehalt auch dann zu bezahlen, wenn die Kaution bereits vollständig zurückbezahlt wurde.
Mehrere voneinander unabhängige Schadenereignisse können jeweils einen eigenen Selbstbehalt auslösen.
Der Selbstbehalt beschränkt die Haftung des Mieters nicht, soweit der Schaden aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, verbotener Nutzung, Fahren durch eine nicht berechtigte Person, Alkohol-/Drogeneinfluss, vertragswidriger Nutzung oder einem Versicherungsausschluss über den Selbstbehalt hinausgeht.
Soweit zwingendes Recht oder die konkreten Versicherungsbedingungen eine andere Haftung vorsehen, bleiben diese Bestimmungen vorbehalten.
7. Nachträgliche Forderungen nach Rückgabe
Die Rückgabe des Mietobjekts beendet nicht automatisch sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Mieters.
Forderungen, die erst nach der Rückgabe bekannt werden oder dem Vermieter erst später in Rechnung gestellt werden, können nachträglich geltend gemacht werden, sofern sie die Mietdauer oder ein Verhalten des Mieters während der Mietdauer betreffen.
Dies gilt insbesondere für:
- Verkehrs- und Ordnungsbussen;
- Parkbussen und Parkgebühren;
- Maut- und Tunnelgebühren;
- Vignetten und sonstige Strassengebühren;
- behördliche Gebühren;
- Kosten aus Geschwindigkeits- oder Verkehrsverstössen;
- Schadenersatzforderungen Dritter;
- Versicherungs-Selbstbehalte;
- Reparatur- und Folgekosten;
- Kosten für verlorenes oder beschädigtes Zubehör;
- Reinigungskosten;
- sonstige berechtigte Forderungen aus der Mietdauer.
Der Mieter verpflichtet sich, solche berechtigten nachträglichen Forderungen auch nach Rückzahlung der Kaution zu bezahlen.
Massgeblich ist grundsätzlich der tatsächlich entstandene bzw. vom Vermieter zu bezahlende Betrag. Eine allfällige gesetzlich zulässige Bearbeitungsgebühr wird nur erhoben, wenn sie im Mietvertrag oder in der Preisliste ausgewiesen ist.
8. Übergabe und Fahrzeugzustand
Bei Übergabe werden, soweit erforderlich, Zustand, vorhandene Schäden, Kilometerstand, Treibstoff-/Ladezustand und mitvermietetes Zubehör dokumentiert.
Der Mieter hat das Mietobjekt bei Übernahme zu kontrollieren und erkennbare Abweichungen oder Schäden unverzüglich mitzuteilen.
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift bzw. durch die digitale Bestätigung des Übergabeprotokolls den dokumentierten Zustand.
Normale, vertragsgemässe Gebrauchsspuren gelten nicht als Schaden.
9. Rückgabe
Das Mietobjekt ist zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort, vollständig und in dem vereinbarten Zustand zurückzugeben.
Sämtliches mitvermietetes Zubehör, Schlüssel, Dokumente und sonstiges Inventar sind vollständig zurückzugeben.
Der Vermieter ist berechtigt, nach der Rückgabe eine gründliche Kontrolle vorzunehmen. Schäden, die bei einer ersten Sichtkontrolle nicht erkennbar waren, können nachträglich geltend gemacht werden.
Der Mieter bleibt bis zur ordnungsgemässen Rückgabe für das Mietobjekt verantwortlich.
10. Verspätete Rückgabe
Eine verspätete Rückgabe ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
Bei verspäteter Rückgabe kann der im Mietvertrag bzw. in der Preisliste vereinbarte Betrag verrechnet werden. Zusätzlich haftet der Mieter für nachweisbare weitere Kosten und Schäden, die durch die verspätete Rückgabe entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Kann eine Anschlussvermietung wegen der verspäteten Rückgabe nicht oder nur verspätet durchgeführt werden, können die daraus tatsächlich entstehenden und rechtlich zulässigen Kosten geltend gemacht werden.
11. Berechtigte Fahrer und Führerausweis
Das Mietfahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die im Mietvertrag angegeben oder vom Vermieter ausdrücklich genehmigt wurden.
Jeder Fahrer muss über den für das jeweilige Fahrzeug bzw. den Anhänger erforderlichen gültigen Führerausweis verfügen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Angaben zu den Fahrern korrekt mitzuteilen.
Die Weitergabe des Mietobjekts an nicht berechtigte Personen ist untersagt.
12. Sorgfaltspflicht und bestimmungsgemässe Nutzung
Der Mieter hat das Mietobjekt sorgfältig, schonend und bestimmungsgemäss zu benutzen.
Insbesondere sind zulässiges Gesamtgewicht, Achslasten, Anhängelasten, Dach- und Innenraum-Belastungen sowie sonstige technische Vorgaben einzuhalten.
Der Mieter ist verpflichtet, Warnleuchten, ungewöhnliche Geräusche, Flüssigkeitsverluste oder sonstige technische Auffälligkeiten ernst zu nehmen und den Vermieter unverzüglich zu informieren.
Schäden aufgrund unsachgemässer Bedienung, Überladung, Fehlbetankung, Missachtung technischer Hinweise oder sonstiger vertragswidriger Nutzung können dem Mieter zusätzlich zum Selbstbehalt in Rechnung gestellt werden.
13. Verbotene Nutzung
Untersagt sind insbesondere:
- Teilnahme an Rennen, Wettbewerben oder Fahrtrainings;
- Nutzung auf Rennstrecken;
- Nutzung für rechtswidrige Zwecke;
- Überladung;
- Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder fahruntüchtig machendem Medikamenteneinfluss;
- Fahren durch nicht berechtigte Personen;
- Weitervermietung oder gewerbliche Weitergabe ohne Zustimmung;
- Transport gefährlicher oder verbotener Gegenstände;
- jede Nutzung, die gegen gesetzliche Vorschriften oder Versicherungsbedingungen verstösst;
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Mietobjekts.
14. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten sind zulässig, soweit sie im Mietvertrag nicht ausgeschlossen oder auf bestimmte Länder beschränkt sind.
Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, die Einreise-, Verkehrs-, Maut-, Umweltzonen- und sonstigen Vorschriften des jeweiligen Landes einzuhalten.
Für Länder, die gemäss Mietvertrag oder Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind, darf das Mietobjekt nicht verwendet werden.
Alle durch Auslandsfahrten verursachten Gebühren, Mautkosten, Vignetten, Parkgebühren und sonstigen Abgaben trägt der Mieter.
15. Unfall, Schaden, Diebstahl und Panne
Jeder Unfall, Diebstahl, Brand, erhebliche Schaden, Verlust von Fahrzeugteilen oder sonstige aussergewöhnliche Vorfall ist dem Vermieter unverzüglich zu melden.
Bei einem Unfall mit Dritten ist, soweit erforderlich, die Polizei zu verständigen. Der Mieter hat die erforderlichen Daten der beteiligten Personen und Fahrzeuge zu sichern und den Unfall zu dokumentieren.
Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters grundsätzlich keine Schuldanerkennung oder verbindliche Erklärung gegenüber Dritten abgeben, soweit keine gesetzliche Pflicht oder Notwendigkeit dazu besteht.
Bei Pannen oder technischen Problemen ist zuerst der Vermieter bzw. die vereinbarte Pannenhilfe zu kontaktieren.
Notwendige Sofortmassnahmen zur Abwendung grösserer Schäden dürfen vorgenommen werden. Weitergehende Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters, sofern eine vorherige Zustimmung zumutbar eingeholt werden kann.
Belege, Fotos, Polizeirapporte und sonstige Unterlagen sind aufzubewahren und dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.
16. Versicherung und Selbstbehalt
Das Mietobjekt verfügt über den im Mietvertrag bzw. den Versicherungsunterlagen vorgesehenen Versicherungsschutz.
Der Mieter hat die Versicherungsbedingungen einzuhalten.
Für einen dem Mieter zuzurechnenden Schadenfall gilt der vereinbarte Selbstbehalt von CHF 1'000.– pro Schadenereignis, soweit im individuellen Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, vertragswidriger Nutzung, unberechtigter Nutzung, Alkohol-/Drogeneinfluss, Fahren ohne erforderlichen Führerausweis oder einem sonstigen Versicherungsausschluss kann der Mieter über den Selbstbehalt hinaus für den tatsächlich entstandenen Schaden haftbar sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die endgültige Schadenregulierung kann nach Ende der Mietdauer erfolgen. Dadurch bleibt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung eines berechtigten Selbstbehalts oder weiterer berechtigter Kosten bestehen.
17. Verkehrs- und Parkverstösse / Bussen / Gebühren
Der Mieter trägt sämtliche während seiner Mietdauer verursachten Verkehrs-, Park- und sonstigen Gebühren und Bussen, soweit diese ihm rechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Dies gilt auch dann, wenn die entsprechende Rechnung, Verfügung oder Zahlungsaufforderung erst Wochen oder Monate nach Ende der Mietdauer beim Vermieter eingeht.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter gegenüber Behörden als verantwortliche bzw. mietende Person zu benennen, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder zulässig ist.
Der Mieter verpflichtet sich, nachträglich eintreffende berechtigte Forderungen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen.
Der Vermieter darf die Kaution für solche Forderungen nur insoweit verwenden bzw. zurückbehalten, wie dies nach den Umständen und dem anwendbaren Recht zulässig ist.
18. Reinigung und Verschmutzung
Das Mietobjekt ist in dem im Mietvertrag vereinbarten Zustand zurückzugeben.
Normale Gebrauchsspuren sind von einer zusätzlichen Schadenverrechnung ausgenommen.
Übermässige Verschmutzung, starke Verschmutzung des Innenraums, Polster oder Matratzen, Tierhaare, Rauch- oder Geruchsbelastung, zurückgelassener Abfall sowie notwendige Spezialreinigungen können nach der vereinbarten Preisliste verrechnet werden.
Bei Beschädigungen durch unsachgemässe Reinigung oder ungeeignete Reinigungsmittel können die tatsächlichen Reparaturkosten geltend gemacht werden.
19. Rauchen und Tiere
Rauchen im Mietfahrzeug ist nur erlaubt, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich gestattet wird.
Bei einem vereinbarten Rauchverbot kann eine erforderliche Sonderreinigung sowie die Beseitigung von dadurch verursachten Schäden und Gerüchen verrechnet werden.
Die Mitnahme von Tieren ist nur zulässig, wenn dies im Mietvertrag bzw. bei der Buchung ausdrücklich erlaubt wurde.
20. Treibstoff, Gas, Strom und Betriebsstoffe
Das Mietobjekt wird mit dem im Mietvertrag vereinbarten Treibstoff-, Gas- oder Ladezustand übergeben.
Der Mieter hat das Mietobjekt entsprechend der Vereinbarung zurückzugeben.
Fehlende Mengen oder erforderliche Nachfüllungen können gemäss Mietvertrag bzw. Preisliste verrechnet werden.
Bei Fehlbetankung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe haftet der Mieter für die daraus entstehenden Kosten im gesetzlich zulässigen Umfang.
21. Kilometerleistung
Sofern eine Kilometerbegrenzung vereinbart wurde, ist diese einzuhalten.
Mehrkilometer werden gemäss dem im Mietvertrag oder in der Preisliste vereinbarten Preis verrechnet.
Ist keine Kilometerbegrenzung vereinbart, gilt die Nutzung gemäss Mietvertrag und der vereinbarten Mietdauer als zulässig.
22. Zubehör und Inventar
Sämtliches mitvermietetes Zubehör und Inventar bleibt Eigentum des Vermieters.
Fehlende, verlorene, beschädigte oder zerstörte Gegenstände können mit den erforderlichen Ersatz- bzw. Reparaturkosten verrechnet werden, soweit der Mieter dafür verantwortlich ist.
Bei nicht mehr erhältlichen Gegenständen kann der angemessene Zeitwert bzw. die notwendige Ersatzbeschaffung geltend gemacht werden, soweit gesetzlich zulässig.
23. Reparaturen und Fremdkosten
Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters dürfen grundsätzlich keine nicht dringlichen Reparaturen in Auftrag gegeben werden.
Bei dringenden Reparaturen, die zur Vermeidung eines grösseren Schadens oder zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit erforderlich sind und bei denen eine vorherige Kontaktaufnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind die Kosten nach Möglichkeit vorgängig abzuklären.
Originalrechnungen und Belege sind dem Vermieter vorzulegen.
Vom Vermieter genehmigte notwendige Reparaturkosten werden nach den vereinbarten Bedingungen übernommen. Kosten, die aufgrund einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung entstanden sind, können dem Mieter verrechnet werden.
24. Stornierung durch den Mieter
Die Stornierungsbedingungen ergeben sich aus dem Mietvertrag bzw. der bei der Buchung vereinbarten Stornierungsregelung.
Bei einer Stornierung können abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung Stornokosten entstehen.
Bereits bezahlte Beträge werden nach Massgabe der vereinbarten Stornierungsbedingungen zurückerstattet.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
25. Stornierung durch den Vermieter / Nichtverfügbarkeit
Der Vermieter kann die Vermietung aus wichtigem Grund absagen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere wenn das Mietobjekt aufgrund eines Unfalls, erheblichen technischen Defekts, Diebstahls, behördlicher Anordnung, höherer Gewalt oder eines anderen unvorhersehbaren Ereignisses nicht sicher oder nicht vertragsgemäss zur Verfügung gestellt werden kann.
In einem solchen Fall werden bereits bezahlte Mietbeträge für die nicht erbrachte Mietleistung zurückerstattet, soweit nichts anderes gesetzlich oder vertraglich geschuldet ist.
26. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Kosten, die er durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, vertragswidrige Nutzung oder Verletzung seiner vertraglichen Pflichten verursacht.
Dies umfasst insbesondere Schäden durch falsche Bedienung, Überladung, Fehlbetankung, unberechtigte Fahrer, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, verbotene Nutzung sowie Verletzung gesetzlicher Vorschriften.
Der Mieter trägt zudem die im Vertrag vereinbarten Selbstbehalte und die ihm zurechenbaren nicht versicherten Kosten.
27. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit gesetzlich zulässig, besteht keine Haftung für persönliche Gegenstände des Mieters, die im Mietobjekt aufbewahrt oder zurückgelassen werden.
Für Ausfälle, Pannen oder technische Defekte gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ersatzfahrzeug besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
28. Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse
Der Vermieter haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch Ereignisse verursacht werden, die ausserhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Dazu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Anordnungen, schwere Unwetter, Krieg, Unruhen, Epidemien, Streiks oder unvorhersehbare technische Ereignisse gehören.
Bereits bezahlte Beträge werden nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen behandelt.
29. Persönliche Gegenstände
Der Mieter ist für persönliche Gegenstände selbst verantwortlich.
Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände im Mietobjekt haftet der Vermieter nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
30. Datenschutz
Personendaten werden zur Bearbeitung von Anfragen, Buchungen, Verträgen, Zahlungen, Versicherungs- und Schadenfällen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bearbeitet.
Soweit erforderlich, können Daten an Versicherungen, Behörden, Zahlungsdienstleister, Pannen- oder Reparaturdienste sowie weitere zur Vertragsabwicklung eingesetzte Stellen weitergegeben werden.
Die Bearbeitung erfolgt nach den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
31. Beweismittel und Dokumentation
Der Vermieter ist berechtigt, Übergabe- und Rückgabeprotokolle, Fotos des Mietobjekts, Kilometer- und Betriebsdaten sowie sonstige für die Vertragsabwicklung erforderliche Unterlagen zu dokumentieren und aufzubewahren.
Fotos können insbesondere zur Dokumentation des Zustands bei Übergabe und Rückgabe verwendet werden.
Der Mieter kann die Herausgabe bzw. Einsicht in ihn betreffende Unterlagen verlangen, soweit gesetzlich vorgesehen.
32. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Eine Aufrechnung des Mieters mit Forderungen gegen den Vermieter ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder gesetzlich zwingend etwas anderes vorgesehen ist.
Zwingende gesetzliche Rechte des Mieters bleiben vorbehalten.
33. Änderungen des Mietvertrags
Änderungen oder Ergänzungen des individuellen Mietvertrags bedürfen grundsätzlich der Textform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Änderungen dieser AGB gelten grundsätzlich nur für zukünftige Buchungen, sofern nichts anderes gesetzlich zulässig vereinbart wird.
34. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bestehen.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
35. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf das Mietverhältnis findet Schweizer Recht Anwendung.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zwingende Zuständigkeitsvorschriften, bleiben vorbehalten.
Für Streitigkeiten sind die nach Schweizer Recht zuständigen Gerichte zuständig.
36. Schlussbestimmungen
Mit Abschluss bzw. Bestätigung des Mietvertrags bestätigt der Mieter, die AGB erhalten bzw. zur Kenntnis genommen zu haben und deren Inhalt zu akzeptieren.
Der Mietvertrag, die Buchungsbestätigung, die Preisliste, das Übergabe-/Rückgabeprotokoll und diese AGB bilden zusammen die vertragliche Grundlage des Mietverhältnisses.
Stand: Oktober 2026.
Kontakt
- [email protected]
- Telefon
- +41786220743
- Adresse
- Buechenstrasse 4, 9422 Thal, Switzerland
